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   BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B   

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https://dejure.org/2010,38349
BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B (https://dejure.org/2010,38349)
BSG, Entscheidung vom 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B (https://dejure.org/2010,38349)
BSG, Entscheidung vom 21. April 2010 - B 11 AL 161/09 B (https://dejure.org/2010,38349)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    3 Zweifelhaft ist bereits, ob die aufgeworfene Rechtsfrage, "bis zu welchem zeitlichen Umfang ein Besuch erkrankter Angehöriger im Ausland als wichtiger Grund anzusehen ist", in einem etwaigen Revisionsverfahren vom Bundessozialgericht (BSG) mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; Lüdtke in Hk-SGG, 3. Auflage, § 160 RdNr 10).

    Über die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu befinden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, stRspr).

  • BSG, 28.08.1991 - 7 BAr 50/91

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    Das BSG muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 4).
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    Macht der Beschwerdeführer geltend, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), erfordert die Darlegungspflicht nach ständiger Rechtsprechung die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind; darzulegen ist insbesondere, inwiefern zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34; SozR 3-1500 § 160 Nr. 29 und 31, jeweils mwN).
  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    Eine Bezeichnung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan sind (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; SozR 3-1500 § 73 Nr. 10).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    2 1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    2 1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    Macht der Beschwerdeführer geltend, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), erfordert die Darlegungspflicht nach ständiger Rechtsprechung die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind; darzulegen ist insbesondere, inwiefern zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34; SozR 3-1500 § 160 Nr. 29 und 31, jeweils mwN).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 21.04.2010 - B 11 AL 161/09 B
    Eine Bezeichnung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan sind (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; SozR 3-1500 § 73 Nr. 10).
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